(1) Der Verein führt den Namen: Gesellschaft zur Förderung des Saarländischen Kulturbesitzes e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Homburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg unter der Nr. VR 1106 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die projektbezogene Unterstützung der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz beim Erwerb von Exponaten, bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei der museumspädagogischen Arbeit verwirklicht. Der Verein kann auch selbst Kunstwerke erwerben und diese der Stiftung als Leihgabe zur Verfügung stellen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorliegenden Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzverwaltung ausgeführt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragstellenden mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
Mit Beginn der Mitgliedschaft und dem daraus resultierenden Rechtsverhältnis zwischen Verein und Mitglied folgt, dass der Verein bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Mitgliedsdaten die Datenschutzgrundrechte des Mitglieds rechtskonform (DSGVO) berücksichtigt.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke in besonderer Weise durch finanzielle oder sachliche Mittel unterstützt. Fördermitglieder sind in Art und Umfang ihrer Förderung frei und nicht den Jahresbeiträgen unterworfen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
b) wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses beim geschäftsführenden Vorstand Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Zuwendungen, Spenden und Schenkungen.
(2) Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch SEPA-Basislastschriftverfahren oder bei Überweisung bis spätestens 31. März eines Geschäftsjahres.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle in der Satzung vorgesehenen Aufgaben, insbesondere für:
1) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden
2) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
3) Entlastung des Vorstandes
4) Entlastung der Geschäftsführung
5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Poststempel).
Im Falle der Satzungsänderung oder bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Dabei sind die vorgesehenen Satzungsänderungen bzw. die beabsichtigte Auflösung des Vereins mitzuteilen. Die Einberufung kann auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin, bei Verhinderung von einem der Stellvertretenden geleitet; bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Vorstandswahlen können auch en-bloc durchgeführt werden, es sei denn, ein Mitglied verlangt getrennte Abstimmung.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der
Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden (Präsident oder Präsidentin) und zwei Stellvertretenden sowie – ohne Stimmrecht – der Geschäftsführung.
(2) Vorstand i. S. des § 26 BGB und damit vertretungsberechtigt sind die oder der 1. Vorsitzende sowie die beiden Stellvertretenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist – soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig sind – für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2) Erstellung des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Kassenberichts
3) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(3) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr und nach Bedarf statt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren ergehen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden (Präsident oder Präsidentin), den beiden Stellvertretenden und bis zu zehn – mindestens jedoch vier – Beisitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt; eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtszeit eine Nachfolge gewählt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung, die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die Auslagenerstattung auf Einzelnachweis sind zulässig. Die pauschale Aufwandsentschädigung darf den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht überschreiten.
(1) Der Vorstand ist für die ihm per Gesetz, durch die Satzung oder durch die Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(2) Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:
1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2) Entgegennahme von Berichten des geschäftsführenden Vorstands
(3) Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel einmal im Halbjahr und nach Bedarf statt.
(1) Die Gesellschaft kann zu ihrer Beratung und öffentlichen Verbreitung ihrer Ziele ein Kuratorium einrichten. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Das Kuratorium soll mindestens vier und höchstens zehn Mitglieder haben.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sollten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, deren Verbindung mit dem Vereinszweck erwarten lässt, dass sie die Ziele der Gesellschaft fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten bereit sind.
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung berufen.
(2) Die Geschäftsführung erfolgt nach den Vorgaben des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Die Angestellten der Geschäftsstelle werden vom geschäftsführenden Vorstand eingestellt.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat hinsichtlich der ihr/ihm übertragenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat jährlich mindestens einmal, bevor die ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, dem geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsführungstätigkeit einschließlich der Finanzlage Bericht zu erstatten.
(1) Der Vorstand kann zu besonderen Schwerpunktthemen des Vereinszweckes beratende Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden und einberufen.
(2) Nähere Einzelheiten regelt der Vorstand.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die 1. Vorsitzende und eine von ihm oder ihr benannte Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigt zur Liquidation.
(3) Nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vermögen fällt an die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz nach Maßgabe von § 2 Absatz 4.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.